24. Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung „Covid-19“

24. Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung „Covid-19“

Corona

24. Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung

zur Feststellung der Zahl der Neuinfizierten der Atemwegserkrankung „Covid-19“

durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 im Verhältnis zur Bevölkerung auf dem Gebiet des Landkreises Osnabrück

Der Landkreis Osnabrück erlässt gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 07.10.2020 (Niedersächsische Corona-Verordnung) folgende Allgemeinverfügung: Es wird festgestellt, dass am 11.10.2020 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. 

Begründung

Rechtsgrundlage für die Feststellung ist § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 Niedersächsische Corona-Verordnung. Danach hat der Landkreis Osnabrück unverzüglich durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung für sein Gebiet festzustellen. Ab der öffentlichen Bekanntgabe ist § 6 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung anzuwenden. 

Nach Auswertung der Zahlen des gemeinsamen Gesundheitsdienstes für Landkreis und Stadt Osnabrück wies die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Osnabrück am 11.10.2020 einen Wert von 41,0 pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf. 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstr. 15, 49074 Osnabrück erhoben werden.

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