Steuern und Abgaben

Die Kommunen haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus speziellen Entgelten und aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen (§ 111 Abs. 5 NKomVG). Die den Kommunen zustehende Steuerhoheit berechtigt diese, Steuern zu erheben oder zu erlassen.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird. Bei der Grundsteuer wird zwischen Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke) unterschieden. Steuergegenstand ist der in der Kommune gelegene Grundbesitz.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.

Hundesteuer

Für das Halten eines Hundes wird eine Hundesteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung fällig. Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Die An- und Abmeldung des Hundes kann über das OpenR@thaus vorgenommen werde.

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen. Rechtsgrundlage für die Vergnügungssteuer ist die Vergnügung

Vergnügungssteuererklärung monatlich ab 01.10.2023.pdf

Vergnügungssteuererklärung monatlich ab 01.10.2023.xls

Formular Vergnügungssteuererklärung ab 01.10.2023

Gebühren und Beiträge

Neben den Steuern dürfen Kommunen ihre Finanzmittel aus speziellen Entgelten beschaffen. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Beispiele für Gebühren und Beiträge sind Wasser- und Abwassergebühren, Kindergartengebühren oder Eintrittsgebühren für das Aktivbad. Die aktuelle Höhe der unterschiedlichen Gebühren kann nachfolgender Tabelle entnommen werden.

Aktuelle Hebesätze:

Grundsteuer A = 380 v. H.

Grundsteuer B = 380 v. H.

Gewerbesteuer = 380 v.H.

Gebühr2023
1. Schmutzwasser
1.1. Schmutzwasserleitungsgebühr je cbm0,73 €
1.2. Kläranlagengebühr je cbm Normalwasser0,82 €
1.3. Insgesamt1,55 €
2. Regenwasserleitungsgebühr je m² 0,42 €
3. Frischwasser (zzgl. 7 % MwSt.)
3.1. Grundgebühr monatlich3,00 €
(Wassermenge bis 10 cmb/h)
3.2. Verbrauch je cbm1,38 €
4. Straßenreinigung je lfdm.1,05 €
5. Hundesteuer (jährlich)
5.1. für den ersten Hund75,00 €
5.2. für den zweiten Hund100,00 €
5.3. für jeden weiteren Hund120,00 €
5.4. für jeden gefährlichen Hund650,00 €
6. Kindertagesstätten (je Betreuungsstunde)
Einkommen <37.500 €
- Krippe1,30 €
- Kindergarten (>8 Stunden)1,00 €
Einkommen 37.500 € - 60.000 €
- Krippe1,80 €
- Kindergarten (>8 Stunden)1,50 €
Einkommen >60.000 €
- Krippe2,30 €
7. Hallenbad
Erwachsene
- Einzelkarte3,60 €
- Zehnerkarte32,50 €
- Jahreskarte162,50 €
- Halbjahreskarte97,50 €
Kinder
- Einzelkarte2,30 €
- Zehnerkarte19,50 €
- Jahreskarte97,50 €
- Halbjahreskarte58,50 €
Familien
- Einzelkarte7,80 €
- Zehnerkarte65,00 €
- Jahreskarte227,50 €
- Halbjahreskarte130,00 €