Bekanntmachungen der Stadt Dissen am Teutoburger Wald

Bekanntmachung

Offenlage und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 47 d III BImSchG im Rahmen der Lärmaktionsplanung (Runde 4) der Stadt Dissen aTW vom 13.03.2024 bis 12.04.2024

Der Rat der Stadt Dissen aTW hat in seiner Sitzung am 26.02.2024 die Durchführung der öffentlichen Auslegung der Ergebnisse der Lärmkartierung zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Öffentlichkeit über den Entwurf des Lärmaktionsplans (Runde 4) einschließlich der vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen zu informieren sowie die Möglichkeit zur Beteiligung zu eröffnen. Die Öffentlichkeit ist nach § 47 d III BImSchG zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne zu hören und soll rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen sowie die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten.

Mit der EU Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen strategische Lärmkarten zu erstellen und die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren. Gegebenenfalls sind Aktionspläne mit Lärmschutzmaßnahmen aufzustellen, wenn bestimmte, von den einzelnen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung festgelegte Kriterien zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder zum Schutz und Erhalt ruhiger Gebiete nicht erfüllt sind. Der Schwerpunkt der Bearbeitung in Runde 4 liegt auf einer Überprüfung und Überarbeitung bestehender Lärmaktionspläne bis zum 28.07.2024.

Ziel der Lärmaktionsplanung ist zu ermitteln, inwiefern die Stadt Dissen aTW betroffen ist von Lärmemissionen, die auf Hauptverkehrswegen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit einer Belastung von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen im Jahr sowie Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung) generiert werden. Dieser Wert wird in Dissen aTW nur auf der Autobahn 33 erreicht; die übrigen Bundes- und Landesstraßen liegen unterhalb des Schwellenwerts.

Der Entwurf des Lärmaktionsplans (Runde 4) ist in der Zeit vom

13. März 2024 bis einschließlich 12. April 2024

für jedermann auf der Internetseite der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link einsehbar: https://www.dissen.de/bauen-in-dissen/stadtplanung/bebauungsplaene-in-planung-bekanntmachungen/

Neben der Veröffentlichung im Internet liegen die genannten Unterlagen für jedermann zur Einsicht in den Dienststunden (montags bis freitags von 8:30h bis 12:30h sowie montags und dienstags von 14h bis 16:00 und donnerstags von 14h bis 18h) im Rathaus der Stadt Dissen aTW, Zimmer 1.09 (Vorzimmer des Bürgermeisters), Große Straße 33, 49201 Dissen aTW öffentlich aus. Um eine vorherige Anmeldung – gern telefonisch (Fr. Ortmann, 05421/303-137) oder per e-mail (stadtplanung@dissen.de) – für einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme und Erörterung im Rathaus wird gebeten; eine spontane Einsichtnahme ist aber ebenfalls möglich. Sofern das Vorzimmer nicht besetzt ist, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 4 – Planen und Bauen.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per Mail an stadtplanung@dissen.de eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben.

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren für den Neubau und Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung Wehrendorf-Gütersloh (EnLAG 16), Abschnitt GA 3, von Umspannanlage (UA) Lüstringen-Punkt (Pkt.) nach Königsholz bestehend aus Höchstspannungsfreileitung, Bl. 4210 (110-kV und 380-kV) vom Pkt. Königsholz-Kabelübergabestation (KÜS) Steingraben, der KÜS Steingraben, Stations-Nr. 01232, dem 380-kV-Höchstspannungskabel, Bl. 4252 von der KÜS Steingraben-UA Lüstringen sowie dem Rückbau der 110-/220-kV-Leitung Bl. 2310 und dem teilweisen Rückbau/Neubau bzw. Änderung der 30-/110-kV-Leitung Bl. 1123, der 110-kV-Leitung Bl. 0226, der 110-/220-kV-Leitung Bl. 2476 und der 110-kV-Leitung Bl. 0768

 3. Planänderung

I.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, führt auf Antrag der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund für das o. a. Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43a ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch. Die bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Planungen haben bereits vom 04.07.2022 bis einschließlich 03.08.2022 in den Gemeinden Bissendorf, Faßberg, Georgsmarienhütte, Hilter am Teutoburger Wald und Südheide, in den Städten Bergen, Melle und Osnabrück und in den Samtgemeinden Flotwedel und Lachendorf ausgelegen.

Die ursprüngliche Planung hat sich auch aufgrund der zur damaligen Auslegung vorgetragenen Äußerungen geändert bzw. ist ergänzt und aktualisiert worden. Die Vorhabenträgerin hat aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen mit der 1. Deckblattänderung eine Änderung der Maßnahme Bl. 4252 beantragt. Dieses umfasst im Wesentlichen eine Änderung der Bauweise zur Unterquerung der Nowega Gasleitung, die Änderung der Lage Muffengrube 3.1 und die Änderung der Leitungsführung im Bereich Rochusberg. Eine Beteiligung Betroffener gemäß § 43b EnWG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG ist mit Schreiben der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr im Zeitraum vom 07.12.2023 bis 21.12.2023 erfolgt.

Die 2. Deckblattänderung betrifft die Maßnahme Bl. 4210. Eine Änderung der Fundamentmaße Mast Nr. 68 bis Mast Nr. 7 sowie eine Änderung des Maststandortes Mast Nr. 80 ist vorgenommen worden. Eine Beteiligung Betroffener gemäß § 43b EnWG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG ist mit Schreiben der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 11.12.2023 bis zum 29.12.2023 erfolgt.

Die Planänderungen der 3. Deckblattänderung betreffen im Wesentlichen die Umweltbelange:

  • Änderung und Ergänzung der Umweltstudie
  • Erstmalige Einreichung eines Gutachtens zu Geräuschimmissionen nach AVV Baulärm (Baulärmgutachten)

 Einzelheiten sind aus den geänderten Planunterlagen ersichtlich. Eine Zusammenstellung der Planänderungen ist den Unterlagen vorangestellt. Ergänzte und geänderte Textstellen und Werte sind in den Unterlagen zur 3. Deckblattänderung in grün dargestellt. Die alten, nicht mehr gültigen Textstellen und Werte sind durchgestrichen und somit weiterhin ersichtlich.

Die hier bekanntgemachte Auslegung betrifft die nunmehr geänderten Planunterlagen und beschränkt sich auf diese gem. § 22 Abs. 1 S.1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Ursprünglich erhobene Einwendungen und abgegebene Stellungnahmen werden im Verfahren weiterhin berücksichtigt, sofern sie nicht zurückgenommen worden sind.

Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die unbedingte UVP-Pflicht erstreckt sich allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf die Freileitung.

Die Amprion GmbH hat für das Erdkabel das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung beantragt. Das Entfallen der Vorprüfung und die direkte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind zweckmäßig. Ein UVP-Bericht ist mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden. Es wird daher ohne Durchführung einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.

Die vorliegenden geänderten Planunterlagen enthalten:

den Erläuterungsbericht, das Baulärmgutachten sowie die Umweltstudie mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung zum UVP-Bericht, den UVP-Bericht mit einem Landschaftspflegerischem Begleitplan und einem Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.

II.

 (1) Die Planunterlagen der 3. Deckblattänderung werden in der Zeit vom 09.02.2024 bis zum (einschließlich) 08.03.2024 unter dem Titel „380-kV-Leitung EnLAG 16, Abschnitt 3, Umspannanlage Lüstringen bis Punkt Königsholz DB3“ auf der Internetseite der NLStBV  https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview  zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. Die Auslegung der Unterlagen wird gemäß § 43a EnwG durch Veröffentlichung im Internet bewirkt. Auf den jeweiligen Internetseiten der zur Auslegung verpflichteten Gemeinden wird mittels Verlinkung auf die Seite der NLStBV verwiesen.

Zudem sind die Planunterlagen auf der Internetseite des zentralen UVP-Portals des Landes Niedersachen https://uvp.niedersachsen.de auch über den Auslegungszeitraum hinaus unter dem Titel „380-kV-Leitung EnLAG 16, Abschnitt 3, Umspannanlage Lüstringen bis Punkt Königsholz DB3“ zugänglich.

Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die NLStBV zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind (USB-Stick).

Jeder, dessen Belange durch die Änderungsplanung berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zum Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.

Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 08.04.2024 schriftlich oder – nach vorheriger Terminabsprache – zur Niederschrift bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover oder der Stadt Dissen aTW, Große Straße 33, 49201 Dissen aTW vorzubringen. Vor dem 09.02.2024 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt Ihrer Einwendung nicht versandt.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

Äußerungen können nur hinsichtlich der 3. Änderungsplanung eingereicht werden.

 Anträge, die sich auf die Benutzung von Gewässern richten und sich mit einer der für die Durchführung des Vorhabens beantragten Gewässerbenutzungen ausschließen, werden nach Ablauf der vorgenannten, für Einwendungen bestimmten Frist nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c in Verbindung mit § 4 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)).

Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen der mit dem Vorhaben verbundenen Gewässerbenutzungen auf Rechte Dritter können später nur geltend gemacht werden, soweit die betroffene Person nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht voraussehen konnte (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 14 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)).

 Vertragliche Ansprüche werden durch eine Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 WHG).

 Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unterzeichnende Person mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin anzugeben. Es darf nur eine einzige unterzeichnende Person als Vertreterin für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden
Äußerungen genannt werden. Eine solche Vertreterin kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

 (2) In den Fällen des § 43a S. 1 Nr. 3 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Von einer Erörterung des geänderten Plans und der hierauf erhobenen Äußerungen kann im Regelfall abgesehen werden (§ 43a S. 1 Nr. 4 EnWG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die unterzeichnende Person als Vertreterin, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG). In dem Termin kann bei Ausbleiben einer beteiligten Person auch ohne diese verhandelt werden.

(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die NLStBV (Planfeststellungsbehörde). Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung, sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).

III.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG). Eine bereits durch die ursprüngliche Auslegung in Kraft getretene Veränderungssperre nach § 44a EnwG gilt weiter.

Nach § 43a Nr. 2 EnWG sind die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird auf den Link „Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren“ auf der o. g. Internetseite verwiesen. Diesem Link sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DSGVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite der NLStBV (https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview) und auch auf der Internetseite der Stadt Dissen aTW (https://www.dissen.de/rathaus-in-dissen/bekanntmachung/) eingesehen werden.

Eugen Görlitz
Bürgermeister der Stadt Dissen aTW

 

 

Bekanntmachung

Offenlage und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 47 d III BImSchG
im Rahmen der Lärmaktionsplanung (Runde 4)
der Stadt Dissen aTW 
vom 22.12.2023 bis 29.01.2024

Der Rat der Stadt Dissen aTW hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 beschlossen, die Lärmaktionsplanung fortzuschreiben und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Lärmkartierung zu informieren. Die Öffentlichkeit ist nach § 47 d III BImSchG zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne zu hören und soll rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen sowie die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten.

Mit der EU Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen strategische Lärmkarten zu erstellen und die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren. Gegebenenfalls sind Aktionspläne mit Lärmschutzmaßnahmen aufzustellen, wenn bestimmte, von den einzelnen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung festgelegte Kriterien zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder zum Schutz und Erhalt ruhiger Gebiete nicht erfüllt sind. Der Schwerpunkt der Bearbeitung in Runde 4 liegt auf einer Überprüfung und Überarbeitung bestehender Lärmaktionspläne bis zum 28.07.2024.

Ziel der Lärmaktionsplanung ist zu ermitteln, inwiefern die Stadt Dissen aTW betroffen ist von Lärmemissionen, die auf Hauptverkehrswegen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit einer Belastung von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen im Jahr sowie Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung) generiert werden. Dieser Wert wird in Dissen aTW nur auf der Autobahn 33 erreicht; die übrigen Bundes- und Landesstraßen liegen unterhalb des Schwellenwerts. Die Betroffenheit und Belastung von Einwohner:innen entlang der Autobahn 33 ist zu prüfen und gegebenenfalls eine Strategie für Maßnahmen zur Lärmminderung zu entwickeln.

Der Entwurf des Lärmaktionsplans (Runde 4) ist in der Zeit vom

  1. Dezember 2023 bis einschließlich 29. Januar 2024

für jedermann auf der Internetseite der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link einsehbar:

https://www.dissen.de/bauen-in-dissen/stadtplanung/bebauungsplaene-in-planung-bekanntmachungen/

Neben der Veröffentlichung im Internet liegen die genannten Unterlagen für jedermann zur Einsicht in den Dienststunden (montags bis freitags von 8:30h bis 12:30h sowie montags und dienstags von 14h bis 16:00 und donnerstags von 14h bis 18h) im Rathaus der Stadt Dissen aTW, Zimmer 1.09 (Vorzimmer des Bürgermeisters), Große Straße 33, 49201 Dissen aTW öffentlich aus. Um eine vorherige Anmeldung gern telefonisch (Fr. Ortmann, 05421/303-137) oder per e-mail (stadtplanung@dissen.de) für einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme und Erörterung im Rathaus wird gebeten; eine spontane Einsichtnahme ist aber ebenfalls möglich. Sofern das Vorzimmer nicht besetzt ist, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 4 – Planen und Bauen.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per Mail an stadtplanung@dissen.de eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben.

Dissen am Teutoburger Wald, den 12.12.2023,

Eugen Görlitz
(Bürgermeister)

Bekanntmachung

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren zu Bebauungsplans Nr. 95: „Südlich Keilerwirt vom 30.11.2023 bis 02.01.2024

Der Rat der Stadt Dissen aTW hat in seiner Sitzung am 31.05.2021 beschlossen, für den im anliegenden Lageplan abgebildeten Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 95 „Südlich Keilerwirt“ im Regelverfahren nach § 2 I BauGB i.V.m. § 1 III 1 BauGB aufzustellen. Der Beschluss ist am 15.06.2021 ortsüblich bekannt gemacht worden. Ziel der Planung ist die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, das zur Arrondierung des unmittelbar nördlich anschließenden Gewerbegebiets in Bebauungsplan Nr. 92: „Keilerwirt“ die Umnutzung eines leer stehenden Geschäftsgebäudes sowie die Ansiedlung von Büro- und Dienstleistungsbetrieben oder kleinen Handwerksbetrieben in Dissen aTW ermöglichen soll.

Das Plangebiet umfasst eine unbebaute landwirtschaftliche Fläche, die sich westlich des Kreisels zwischen dem im Südosten verlaufenden Niedersachsenring (L94) und dem nördlich gelegenen Straßenstich der gemeindlichen Osnabrücker Straße befindet, sowie eine mit einem Wohnhaus und anschließenden Geschäftsgebäude bebaute Fläche, die sich im Nordwesten anschließt. Nach Nordosten wird das Plangebiet durch das benachbarte Gasthaus und die Fläche eines Ingenieurbüros im Bereich des Bebauungsplans Nr. 92 „Keilerwirt“ begrenzt. Entlang der nordwestlichen und südlichen Grenze des Plangebiets besteht Streubebauung mit Wohnnutzung. Nach Südosten begrenzt der Niedersachsenring (L94) das Plangebiet. Lage und Umfang des Plangebiets sind auch dem unten abgebildeten Übersichtsplan zu entnehmen; dort ist das Plangebiet in roter Linie umrandet.

Weiterhin hat der Rat beschlossen, für Bebauungsplan Nr. 95 „Südlich Keilerwirt“ zur Vorbereitung des weiteren Verfahrens die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 I BauGB durchzuführen. Entsprechend steht der Entwurf zu Bebauungsplan Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“ mit Entwurfsbegründung, den textlichen Festsetzungen und dem Übersichtsplan in der Zeit vom

30. November 2023 bis einschließlich 2. Januar 2024

auf der Internetseite der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link zur Einsicht zur Verfügung:
https://www.dissen.de/bauen-in-dissen/stadtplanung/bebauungsplaene-in-planung-bekanntmachungen/

Während der Dauer der frühzeitigen Beteiligung können die Bürgerinnen und Bürger nach § 3 II 4 Nr. 1 BauGB Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“ abgeben. Sie sollen nach § 3 II 4 Nr. 2 BauGB möglichst auf elektronischem Weg übermittelt werden. Daher bittet die Stadtverwaltung darum, Stellungnahmen an stadtplanung@dissen.de per e-mail zu senden. Sie können bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Post) abgegeben werden. Alle Bürgerinnen und Bürger sind eingeladen, sich durch Einsichtnahme in die Unterlagen über die Planungsabsichten zu informieren und am Planverfahren zu beteiligen.

Neben der Veröffentlichung im Internet liegen die genannten Unterlagen entsprechend der Anforderungen aus § 3 II 2 und 4 Nr. 4 BauGB für jedermann zur Einsicht in den Dienststunden (montags bis freitags von 8:30h bis 12:30h und montags wie dienstags von 14h bis 16:00h sowie donnerstags von 14h bis 18h) im Rathaus der Stadt Dissen aTW, Zimmer 1.09 (Vorzimmer des Bürgermeisters), Große Straße 33, 49201 Dissen aTW öffentlich aus. Um eine telefonische Anmeldung für einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme und weiteren Erörterung im Rathaus wird gebeten; eine spontane Einsichtnahme ist aber ebenfalls möglich. Sofern das Vorzimmer nicht besetzt ist, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 4 – Planen und Bauen.

Außerdem ist zur Information der Öffentlichkeit nach § 3 I 1 BauGB vorgesehen, dass der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“

am Donnerstag, 14. Dezember 2023, um 16:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses

durch das beauftragte Fachbüro und die Mitarbeitenden des Fachbereichs 4 – Planen und Bauen erörtert wird. Alle Bürgerinnen und Bürger sind eingeladen, der Erörterung beizuwohnen, Fragen zu stellen sowie Anregungen und Bedenken zu äußern. Die Stadtverwaltung bittet aus organisatorischen Gründen um Anmeldung im Vorzimmer oder unter stadtplanung@dissen.de .

Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und den Zweck sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und Stellungnahmen einbringen, die nach Beendigung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Rat der Stadt Dissen aTW geprüft und beraten werden. Das Ergebnis der Prüfung abgegebener Stellungnahmen wird nach § 3 II 6 BauGB im Anschluss mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zu Bebauungsplan Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“ nach § 3 II 4 Nr. 3 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Dissen am Teutoburger Wald, den 15.11.2023

in Vertretung
Elke Fox
(Allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters)

Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 97: „Westlich Robert-Koch-Straße“

Der Rat der Stadt Dissen aTW hat in seiner Sitzung am 09.10.2023 für den im unten abgebildeten Lageplan eingezeichneten Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 97: „Westlich Robert-Koch-Straße“ nach Prüfung der eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß §§ 3 II, 4 II BauGB als Satzung nach § 10 I BauGB einschließlich Begründung samt Umweltbericht beschlossen.

Das Plangebiet umfasst eine unbebaute landwirtschaftliche Fläche, die sich nordwestlich der Kreuzung Albertinenstraße / Robert-Koch-Straße / Henriettenstraße befindet. Die Fläche grenzt im Süden an die Albertinenstraße zwischen dem östlich gelegenen, öffentlichen Spielplatz und dem westlich gelegenen Straßenstich. Nach Nordosten wird das Plangebiet durch die Wohnbebauung am Wendehammer an der Robert-Koch-Straße im Bereich des Bebauungsplans Nr. 19 „Erpener Weg – I. Teil“ begrenzt. Nach Süden schließt sich der Bereich des Bebauungsplans Nr. 90 „Robert-Koch-Straße“ an, mit dem das Gelände des ehemaligen Krankenhauses überplant worden ist. Südwestlich des Plangebiets mündet die Albertinenstraße in die Königsberger Straße, die im Bereich von Bebauungsplan Nr. 20 „Berliner Straße“ verortet ist. Nach Nordwesten grenzt das Plangebiet an die offene Landschaft mit Blickrichtung zum Donneresch und zum Regenrückhaltebecken Berliner Straße. Lage und Umfang des Plangebiets sind nachfolgend im Lageplan in fett schwarzer, gestrichelter Linie umrandet.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 97: „Westlich Robert-Koch-Straße“ rechtsverbindlich in Kraft und liegt mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a I BauGB ab sofort zur Einsicht in den Dienststunden (montags bis freitags von 8:30h bis 12:30h und montags bis mittwochs von 14h bis 16:00 sowie donnerstags von 14h bis 18h) im Rathaus der Stadt Dissen aTW, Fachbereich 4 – Planen und Bauen, Große Straße 33, 49201 Dissen aTW aus. Jede Person kann über den Inhalt von Bebauungsplan Nr. 97 Auskunft verlangen. Die Stadtverwaltung bittet darum, bei Bedarf persönliche Termine zur weiteren Erörterung im Rathaus vorab zu vereinbaren.

Parallel besteht online die Möglichkeit zur Information. Entsprechend sind die genannten Unterlagen bis mindestens zum 30.11.2023 auf der Internetseite der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link zur Einsicht verfügbar:

https://www.dissen.de/bauen-in-dissen/stadtplanung/bebauungsplaene-in-planung-bekanntmachungen/

Anschließend kann die Planzeichnung über die digitale Kartierung aller Bebauungspläne der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link eingesehen werden:

 https://dissen.magellan-online.de/mb/application/bplan_dissen

Auf die Rechtsfolgen des § 215 I BauGB wird hingewiesen. Danach werden

  1. eine nach § 214 I 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 II BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 III 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Dissen aTW unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 III 1 und 2 sowie IV BauGB über die Entschädigung von durch Bebauungsplan Nr. 97 eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird nach § 44 V BauGB hingewiesen: Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Dissen am Teutoburger Wald, den 15.10.2023

Eugen Görlitz (Bürgermeister)

Planfeststellungsverfahren 380-kV-Höchstspannungsleitung Wehrendorf-Gütersloh

Planfeststellungsverfahren für den Neubau und Betrieb der 380-kV-Höchstspannungs-leitung Wehrendorf-Gütersloh (EnLAG 16), Abschnitt GA 3, von Umspannanlage (UA) Lüstringen nach Punkt (Pkt.) Königsholz

hier: Erörterungstermin

Der Erörterungstermin ist von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr anberaumt worden für

17.10.2023 bis 19.10.2023

in der OsnabrückHalle

Schlosswall 1-9, 49074 Osnabrück.

 Die Erörterung beginnt am 17.10.2023 um 10:00 Uhr und

am 18.10. und 19.10. um jeweils 09:00 Uhr.

Sollten bis zum 19.10.2023 nicht alle Einwendungen und Stellungnahmen abschließend erörtert werden können, so wird am 20.10.2023 ab 09:00 Uhr die Erörterung fortgesetzt. (Reservetag)

Der Einlass erfolgt jeweils eine halbe Stunde vor Beginn der Erörterung.

1. Die Erörterung ist nicht öffentlich. Die Teilnahme ist beschränkt auf diejenigen, die gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt sind.

2. Die Teilnahme an der Erörterung ist jedem freigestellt, dessen Belange durch das geplante Bauvorhaben berührt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn erörtert werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser muss seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde (NLStBV) zu geben ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).

3. Kosten, die durch die Teilnahme an der Erörterung oder durch Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden.

4. Soweit über Entschädigungsansprüche nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden sie nicht in der Erörterung behandelt, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren.

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird auf den Link „Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren“ auf der o. g. Internetseite verwiesen. Diesem Link sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DSGVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite der NLStBV (https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview) und auch auf der Internetseite der Stadt Dissen a.T.W. (www. dissen.de) eingesehen werden. Zudem sind der Plan sowie die Bekanntmachung auch auf der Internetseite des zentralen UVP-Portals des Landes Niedersachsen https://uvp.niedersachsen.de unter dem Titel „380-kV-Leitung EnLAG 16, Abschnitt 3, Umspannanlage Lüstringen bis Punkt Königsholz“ auch über den Zeitraum der Erörterung hinaus zugänglich.

Dissen aTW am 29.09.2023,

Eugen Görlitz
(Bürgermeister)

Planfeststellungsverfahren 380-kV-Höchstspannungsleitung Wehrendorf-Gütersloh

Bekanntmachung des Beschlusses der Stadt Dissen aTW

Bekanntmachung des Beschlusses der Stadt Dissen aTW über den Jahresabschluss 2021 und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2021

Der Rat der Stadt Dissen aTW hat in seiner Sitzung am 05.07.2023 gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 129 NKomVG den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen und dem Bürgermeister Entlastung erteilt. Ferner hat der Rat beschlossen, von dem Jahresüberschuss 2021 in Höhe von 1.272.547,35 € einen Betrag in Höhe von 943.629,40 €  der Position  „Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses“  und einen Betrag in Höhe von 328.917,95 € der Position „Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses“ zuzuführen.

Gemäß § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 156 Abs. 4 NKomVG wird der Jahresabschluss sowie der um die Stellungnahme des Bürgermeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Osnabrück in der Zeit vom 01.08.2023 bis 11.08.2023 während der Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Dissen aTW, Große Str. 33, Zimmer 1.11, 49201 Dissen aTW, öffentlich ausgelegt. Eine Einsichtnahme ist auch außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Dissen am Teutoburger Wald, den 06.07.2023

Eugen Görlitz
(Bürgermeister)

Rad Logo
Logo Lebensmittelpunkt