Ortsübliche Bekanntmachungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit an städtischen Bauleitplanverfahren werden gemäß § 8 III der Hauptsatzung der Stadt Dissen aTW auf der Internetseite https://bekanntmachungen.stadt-dissen.de/ unter Angabe des Bereitstellungsdatums befristet veröffentlicht. Nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist sind diese dort nicht mehr einsehbar. Um die Einordnung der Unterlagen zum Planverfahren zu erleichtern und den Bürger:innen einen Überblick zu geben, wird der Text der jeweiligen Bekanntmachung nachfolgend widergegeben. Dies ist nicht zu verwechseln mit der offiziellen ortsüblichen Bekanntmachung; diese ist bereits erfolgt.
Bekanntmachung
des Bebauungsplans Nr. 88: „Westlich Elisabethstraße“
Bereits am 07.05.2012 hat der Rat der Stadt Dissen aTW den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 88: „Westlich Elisabethstraße“ im beschleunigten Bauleitplanverfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufzustellen. Dabei wurde nach § 13a III Nr. 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen. Der Rat der Stadt Dissen aTW hat am 10.03.2025 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 88: „Westlich der Elisabethstraße“ bestätigt und den Geltungsbereich erweitert.
Zweck der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 88 „Westlich der Elisabethstraße“ ist die Nachverdichtung des innenstadtnahen Wohngebiets Elisabethstraße/Heidländer Weg durch Wohnbebauung. Das Plangebiet liegt in gut erschlossener Randlage zur Stadtmitte von Dissen aTW, die nur wenige hundert Meter entfernte Innenstadt ist auch zu Fuß sehr gut zu erreichen. Für den weiterhin bestehenden Bedarf an Wohnraum können flächensparend, zentrumsnah und mit dem Ziel der Verkehrsvermeidung attraktive Baumöglichkeiten geboten werden.

Das Plangebiet umfasst sowohl umfasst die Bestandsbebauung zwischen den Hausnummern 4 und 14 westlich der Elisabethstraße (ca. 1 ha) als auch die westlich an diese Grundstücke anschließenden Garten- und Nutzflächen der denkmalgeschützten Villa Homann (ca. 1,6 ha), deren Nachnutzung mit Wohnbebauung ermöglicht werden soll. Im Osten wird das Plangebiet durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Elisabethstraße sowie im Süden durch die Nordseite des kleinen Stichwegs entlang der Bestandsbebauung der Straße Auf dem Finnerott begrenzt. Im Südwesten und Westen verläuft der ehemalige Bahndamm, der in diesem Bereich in einer Kurve ausgeformt ist und ehemals das nördlich der Bahnhofstraße gelegene Areal der Firma Homann Feinkost GmbH mit dem Bahnhof Dissen – Bad Rothenfelde verbunden hat. Im Norden schließt die denkmalgeschützte historische Gartenanlage der Villa Homann an, wobei im Süden ein Teil der bisherigen Gartenfläche mit einer Breite von 45 m und einer Tiefe von 20 m in den überplanten Bereich einbezogen wird. Die Grenze zwischen Bestandsgarten und neu zu beplanendem Bereich folgt in etwa dem Verlauf der auf dem Grundstück vorhandenen Lebensbaumhecke. Lage und Umfang des Plangebiets sind auch dem oben abgebildeten Übersichtsplan zu entnehmen; dort ist das Plangebiet in fetter, schwarzer Linie umrandet.
Nach Abschluss der Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 II BauGB sowie die Veröffentlichung der Entwurfsunterlagen im Internet für die Dauer von mindestens 30 Tagen zwecks Möglichkeit zur Einsichtnahme und Abgabe von Stellungnahmen durch die Öffentlichkeit nach § 3 II BauGB hat der Rat der Stadt Dissen aTW in seiner Sitzung am 16.03.2026 die eingegangenen Bedenken und Anregungen geprüft und abschließend abgewogen. Anschließend hat der Rat der Stadt Dissen aTW für den im unten abgebildeten Lageplan eingezeichneten Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 88: „Westlich Elisabethstraße“, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, als Satzung nach § 10 I BauGB mitsamt Begründung beschlossen. Nach § 13a III Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB aufgestellt worden ist.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 88: „Westlich Elisabethstraße“ rechtsverbindlich in Kraft und liegt mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a I BauGB ab sofort zur Einsicht in den Dienststunden (montags bis freitags von 8:30h bis 12:30h und montags bis mittwochs von 14h bis 16:00 sowie donnerstags von 14h bis 18h) im Rathaus der Stadt Dissen aTW, Fachbereich 4 – Planen und Bauen, Große Straße 33, 49201 Dissen aTW aus. Jede Person kann über den Inhalt von Bebauungsplan Nr. 88 Auskunft verlangen. Die Stadtverwaltung bittet darum, bei Bedarf persönliche Termine zur weiteren Erörterung im Rathaus vorab zu vereinbaren.
Parallel besteht online die Möglichkeit zur Information. Entsprechend sind die genannten Unterlagen bis mindestens zum 04.05.2026 im rechten Block dieser Internetseite er Stadt Dissen aTW zur Einsicht verfügbar.
Anschließend kann die Planzeichnung über die digitale Kartierung aller Bebauungspläne der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link eingesehen werden:
https://dissen.magellan-online.de/mb/application/bplan_dissen
Auf die Rechtsfolgen des § 215 I BauGB wird an dieser Stelle hingewiesen. Danach werden
- eine nach § 214 I 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 II BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 III 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Dissen aTW unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 III 1 und 2 sowie IV BauGB über die Entschädigung von durch Bebauungsplan Nr. 88 eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird nach § 44 V BauGB an dieser Stelle hingewiesen: Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Dissen am Teutoburger Wald, den 31.03.2026
Eugen Görlitz
Bürgermeister

