Bekanntmachung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren zu Bebauungsplans Nr. 95: „Südlich Keilerwirt vom 30.11.2023 bis 02.01.2024

Der Rat der Stadt Dissen aTW hat in seiner Sitzung am 31.05.2021 beschlossen, für den im anliegenden Lageplan abgebildeten Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 95 „Südlich Keilerwirt“ im Regelverfahren nach § 2 I BauGB i.V.m. § 1 III 1 BauGB aufzustellen. Der Beschluss ist am 15.06.2021 ortsüblich bekannt gemacht worden. Ziel der Planung ist die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, das zur Arrondierung des unmittelbar nördlich anschließenden Gewerbegebiets in Bebauungsplan Nr. 92: „Keilerwirt“ die Umnutzung eines leer stehenden Geschäftsgebäudes sowie die Ansiedlung von Büro- und Dienstleistungsbetrieben oder kleinen Handwerksbetrieben in Dissen aTW ermöglichen soll.

Das Plangebiet umfasst eine unbebaute landwirtschaftliche Fläche, die sich westlich des Kreisels zwischen dem im Südosten verlaufenden Niedersachsenring (L94) und dem nördlich gelegenen Straßenstich der gemeindlichen Osnabrücker Straße befindet, sowie eine mit einem Wohnhaus und anschließenden Geschäftsgebäude bebaute Fläche, die sich im Nordwesten anschließt. Nach Nordosten wird das Plangebiet durch das benachbarte Gasthaus und die Fläche eines Ingenieurbüros im Bereich des Bebauungsplans Nr. 92 „Keilerwirt“ begrenzt. Entlang der nordwestlichen und südlichen Grenze des Plangebiets besteht Streubebauung mit Wohnnutzung. Nach Südosten begrenzt der Niedersachsenring (L94) das Plangebiet. Lage und Umfang des Plangebiets sind auch dem unten abgebildeten Übersichtsplan zu entnehmen; dort ist das Plangebiet in roter Linie umrandet.

Weiterhin hat der Rat beschlossen, für Bebauungsplan Nr. 95 „Südlich Keilerwirt“ zur Vorbereitung des weiteren Verfahrens die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 I BauGB durchzuführen. Entsprechend steht der Entwurf zu Bebauungsplan Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“ mit Entwurfsbegründung, den textlichen Festsetzungen und dem Übersichtsplan in der Zeit vom

  1. November 2023 bis einschließlich 2. Januar 2024

auf der Internetseite der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link zur Einsicht zur Verfügung: https://www.dissen.de/bauen-in-dissen/stadtplanung/bebauungsplaene-in-planung-bekanntmachungen/

Während der Dauer der frühzeitigen Beteiligung können die Bürgerinnen und Bürger nach § 3 II 4 Nr. 1 BauGB Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“ abgeben. Sie sollen nach § 3 II 4 Nr. 2 BauGB möglichst auf elektronischem Weg übermittelt werden. Daher bittet die Stadtverwaltung darum, Stellungnahmen an stadtplanung@dissen.de per e-mail zu senden. Sie können bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Post) abgegeben werden. Alle Bürgerinnen und Bürger sind eingeladen, sich durch Einsichtnahme in die Unterlagen über die Planungsabsichten zu informieren und am Planverfahren zu beteiligen.

Neben der Veröffentlichung im Internet liegen die genannten Unterlagen entsprechend der Anforderungen aus § 3 II 2 und 4 Nr. 4 BauGB für jedermann zur Einsicht in den Dienststunden (montags bis freitags von 8:30h bis 12:30h und montags wie dienstags von 14h bis 16:00h sowie donnerstags von 14h bis 18h) im Rathaus der Stadt Dissen aTW, Zimmer 1.09 (Vorzimmer des Bürgermeisters), Große Straße 33, 49201 Dissen aTW öffentlich aus. Um eine telefonische Anmeldung für einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme und weiteren Erörterung im Rathaus wird gebeten; eine spontane Einsichtnahme ist aber ebenfalls möglich. Sofern das Vorzimmer nicht besetzt ist, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 4 – Planen und Bauen.

Außerdem ist zur Information der Öffentlichkeit nach § 3 I 1 BauGB vorgesehen, dass der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“

am Donnerstag, 14. Dezember 2023, um 16:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses

durch das beauftragte Fachbüro und die Mitarbeitenden des Fachbereichs 4 – Planen und Bauen erörtert wird. Alle Bürgerinnen und Bürger sind eingeladen, der Erörterung beizuwohnen, Fragen zu stellen sowie Anregungen und Bedenken zu äußern. Die Stadtverwaltung bittet aus organisatorischen Gründen um Anmeldung im Vorzimmer oder unter stadtplanung@dissen.de .

Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und den Zweck sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und Stellungnahmen einbringen, die nach Beendigung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Rat der Stadt Dissen aTW geprüft und beraten werden. Das Ergebnis der Prüfung abgegebener Stellungnahmen wird nach § 3 II 6 BauGB im Anschluss mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zu Bebauungsplan Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“ nach § 3 II 4 Nr. 3 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 97: „Westlich Robert-Koch-Straße“

Der Rat der Stadt Dissen aTW hat in seiner Sitzung am 09.10.2023 für den im unten abgebildeten Lageplan eingezeichneten Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 97: „Westlich Robert-Koch-Straße“ nach Prüfung der eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß §§ 3 II, 4 II BauGB als Satzung nach § 10 I BauGB einschließlich Begründung samt Umweltbericht beschlossen.

Das Plangebiet umfasst eine unbebaute landwirtschaftliche Fläche, die sich nordwestlich der Kreuzung Albertinenstraße / Robert-Koch-Straße / Henriettenstraße befindet. Die Fläche grenzt im Süden an die Albertinenstraße zwischen dem östlich gelegenen, öffentlichen Spielplatz und dem westlich gelegenen Straßenstich. Nach Nordosten wird das Plangebiet durch die Wohnbebauung am Wendehammer an der Robert-Koch-Straße im Bereich des Bebauungsplans Nr. 19 „Erpener Weg – I. Teil“ begrenzt. Nach Süden schließt sich der Bereich des Bebauungsplans Nr. 90 „Robert-Koch-Straße“ an, mit dem das Gelände des ehemaligen Krankenhauses überplant worden ist. Südwestlich des Plangebiets mündet die Albertinenstraße in die Königsberger Straße, die im Bereich von Bebauungsplan Nr. 20 „Berliner Straße“ verortet ist. Nach Nordwesten grenzt das Plangebiet an die offene Landschaft mit Blickrichtung zum Donneresch und zum Regenrückhaltebecken Berliner Straße. Lage und Umfang des Plangebiets sind nachfolgend im Lageplan in fett schwarzer, gestrichelter Linie umrandet.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 97: „Westlich Robert-Koch-Straße“ rechtsverbindlich in Kraft und liegt mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a I BauGB ab sofort zur Einsicht in den Dienststunden (montags bis freitags von 8:30h bis 12:30h und montags bis mittwochs von 14h bis 16:00 sowie donnerstags von 14h bis 18h) im Rathaus der Stadt Dissen aTW, Fachbereich 4 – Planen und Bauen, Große Straße 33, 49201 Dissen aTW aus. Jede Person kann über den Inhalt von Bebauungsplan Nr. 97 Auskunft verlangen. Die Stadtverwaltung bittet darum, bei Bedarf persönliche Termine zur weiteren Erörterung im Rathaus vorab zu vereinbaren.

Parallel besteht online die Möglichkeit zur Information. Entsprechend sind die genannten Unterlagen bis mindestens zum 30.11.2023 auf der Internetseite der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link zur Einsicht verfügbar:

https://www.dissen.de/bauen-in-dissen/stadtplanung/bebauungsplaene-in-planung-bekanntmachungen/

Anschließend kann die Planzeichnung über die digitale Kartierung aller Bebauungspläne der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link eingesehen werden:

 https://dissen.magellan-online.de/mb/application/bplan_dissen

Auf die Rechtsfolgen des § 215 I BauGB wird hingewiesen. Danach werden

  1. eine nach § 214 I 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 II BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 III 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Dissen aTW unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 III 1 und 2 sowie IV BauGB über die Entschädigung von durch Bebauungsplan Nr. 97 eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird nach § 44 V BauGB hingewiesen: Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Dissen am Teutoburger Wald, den 15.10.2023

Eugen Görlitz (Bürgermeister)