Gaststätten

Am 01. Januar 2012 ist das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 des NGastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dieses gemäß § 2 Abs. 1 NGastG, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde (hier: im Bürgerbüro der Stadt Dissen am Teutoburger Wald) mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen.

Wenn alkoholische Getränke angeboten werden sollen, hat zugleich mit der Anzeige ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung zu erfolgen. Beide Anträge sind beim Einwohnermeldeamt der Wohnortgemeinde zu stellen.

Über unser Bürgerportal „OpenR@thaus“ haben Sie die Möglichkeit die Anzeige eines Gaststättengewerbes online durchzuführen.

Bürgerbüro

Stievenstraße 3
49201 Dissen aTW
Telefon: 05421/303160
E-Mail: buergerbuero@dissen.de
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