Wahlbekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung

Wahlbekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung

Allgemein
Wahlbekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl des Rates (Gemeindewahl) am 12.09.2021

I. Wahl zum Rat der Stadt Dissen aTW

Am 12.09.2021 wird in der Stadt Dissen aTW ein neuer Rat gewählt. Für die Wahl zum Rat der Stadt Dissen aTW wird gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.

II. Zahl der Vertreterinnen und Vertreter

Es sind 22 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen (§ 46 Niedersächsisches Kommunalverfas-sungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit der Satzung über die Verringerung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren in der Wahlperiode 2021 bis 2026 in der Stadt Dissen am Teuto-burger Wald).

III. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Im Wahlgebiet besteht ein Wahlbereich.

IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften des § 21 NKWG und der §§ 32 ff. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) über Inhalt und Form der Wahlvor-schläge zu beachten. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen werden von der Gemeindewahlleitung auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Wahlvorschläge können nach § 21 Abs. 1 NKWG von Parteien im Sinne des Artikels 21 Grund-gesetz, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtig-ten Einzelperson eingereicht werden. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt 27. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Einzelbewerberin oder nur eines wählbaren Einzelbewerbers enthalten.

Jeder Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 9 NKWG von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Ein-zelperson unterzeichnet sein. Er muss außerdem von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Stadt Dissen aTW hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Von der Verpflichtung zur Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen befreit:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • Unabhängige Wählergemeinschaft Dissen (UWG)

V. Einreichungsfrist

Die Wahlvorschläge sind spätestens am

Montag, 26.07.2021, 18.00 Uhr bei der

Gemeindewahlleitung der Stadt Dissen aTW
Rathaus
Große Str. 33
49201 Dissen aTW

schriftlich einzureichen. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können. Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist un-gültig und wird nicht zugelassen. Bei einer persönlichen Abgabe der Wahlvorschläge wird eine vorherige Terminvereinbarung unter Tel. 05421/303-128 empfohlen.

VI. Wahlanzeige

Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 14.06.2021 bei der Nie-dersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Im Übrigen sind §§ 22 NKWG und § 34 NKWO zu beachten.

Dissen am Teutoburger Wald, den 29.03.2021

Eugen Görlitz
(Gemeindewahlleiter)

Wahlenkreuz
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