Wahlbekanntmachung Landtagswahl 2022

Landtagswahl 2022

Wahlbekanntmachung

Am Sonntag, dem 09.10.2022, findet in Niedersachsen die

Wahl zum Niedersächsischen Landtag

statt.

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Stadt Dissen aTW ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:

  • Wahlbezirk 0001: 0001 Stadt Dissen a.T.W. I
    Wahlraum: Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. SE.201, Lerchenstr. 8, 49201 Dissen aTW
  • Wahlbezirk 0002: 0002 Stadt Dissen a.T.W. II
    Wahlraum: Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. SE.202, Lerchenstr. 8, 49201 Dissen aTW
  • Wahlbezirk 0003: 0003 Stadt Dissen a.T.W. III
    Wahlraum: Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. SE.204, Lerchenstr. 8, 49201 Dissen aTW
  • Wahlbezirk 0004: 0004 Stadt Dissen a.T.W. IV
    Wahlraum: Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. SE.401, Lerchenstr. 8, 49201 Dissen aTW
  • Wahlbezirk 0005: 0005 Stadt Dissen a.T.W. V
    Wahlraum: Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. SE.403, Lerchenstr. 8, 49201 Dissen aTW

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 01.09.2022 bis 18.09.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr (Vorprüfung der eingegangenen Wahlbriefe)       beim Landkreis Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück zusammen. Ab 18 Uhr wird das Ergebnis der Briefwahl festgestellt.

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wählerinnen/Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

  • für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, ggf. auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerberinnen/Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
  • Für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, ggf. auch ihre Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin/Der Wähler gibt
die Erststimme in der Weise ab,

  • dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/Bewerber sie gelten soll,

und die Zweitstimme in der Weise,

  • dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes – NLWG).

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 1 NLWG).

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer wählenden Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt.

Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Dissen am Teutoburger Wald, den 20.09.2022

Eugen Görlitz
(Bürgermeister)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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