Hobbyhalter folgen dem Gebot noch nicht flächendeckend
Amtliche Stallpflicht zum Schutz vor der Geflügelpest: Der Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück hat für alle kommerziellen Geflügelbetriebe und für alle Hobbyhalter verbindlich angeordnet, dass die Tiere nur noch im Stall oder in Außenanlagen mit entsprechenden Schutzvorrichtungen gehalten werden dürfen. Da diese seit Mitte November geltende Stallpflicht gerade unter den Hobbyhaltern nach verschiedenen Beobachtungen nicht flächendeckend eingehalten wird, erinnert der Veterinärdienst noch einmal eindringlich daran – auch wenn nachvollziehbar sei, dass es vielen privaten Haltern schwerfalle, den Auslauf ihrer Tiere deutlich einzuschränken. Die Geflügelpest ist für den Menschen ungefährlich, bei Tieren aber hochansteckend und tödlich.
Vor allem Wasservögel wie Enten und Gänse übertragen das Virus, aber auch Greif-, Eulen- und Möwenvögel können Überträger sein. Das Virus scheint in diesem Jahr nach Einschätzung der Veterinäre sehr infektiös zu sein, so dass das Hausgeflügel weiterhin unbedingt vor dem Kontakt zu Wildvögeln geschützt werden muss.
Die Stallpflicht bedeutet allerdings nicht, dass alle Tiere in einem festen Stall eingesperrt werden müssen. Auch eine vor Wildvögeln geschützte Unterbringung im Außenbereich ist möglich, so dass die Tiere weiterhin in den Genuss von Tageslicht und Freiluft kommen können. Eine solche Schutzvorrichtung muss seitlich etwa durch einen engmaschigen Draht gegen ein Eindringen von Wildvögeln gesichert sein. Nach oben hin muss etwa durch die Abdeckung mit einer Plane verhindert werden, dass Vogelkot hereinfallen kann. Wichtig sind auch weitere strenge Hygienemaßnahmen wie Schuhwerk und Schutzkleidung, die nur im geschützten Geflügelbereich getragen werden und regelmäßiges Händewaschen. Dazu gehören auch Futterstellen, die für Wildvögel nicht erreichbar sind und das Tränken mit Leitungswasser, auf keinen Fall mit Oberflächenwasser.
Sollte also diese Stallpflicht in einigen privaten Geflügelhaltungen bis jetzt noch nicht umgesetzt sein, so muss dieses schnellstens nachgeholt werden. Die Stallpflicht gilt für gehaltene Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Wer auf freilaufendes Geflügel in seinem Umfeld aufmerksam wird, sollte möglichst erst einmal den Tierhalter ansprechen und auf die Stallpflicht hinweisen, ehe das Veterinäramt eingeschaltet wird.
Weitere Informationen unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de.
Amtliche Stallpflicht zum Schutz vor der Geflügelpest: Der Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück hat für alle kommerziellen Geflügelbetriebe und für alle Hobbyhalter verbindlich angeordnet, dass die Tiere nur noch im Stall oder in Außenanlagen mit entsprechenden Schutzvorrichtungen gehalten werden dürfen. Da diese seit Mitte November geltende Stallpflicht gerade unter den Hobbyhaltern nach verschiedenen Beobachtungen nicht flächendeckend eingehalten wird, erinnert der Veterinärdienst noch einmal eindringlich daran – auch wenn nachvollziehbar sei, dass es vielen privaten Haltern schwerfalle, den Auslauf ihrer Tiere deutlich einzuschränken. Die Geflügelpest ist für den Menschen ungefährlich, bei Tieren aber hochansteckend und tödlich.
Vor allem Wasservögel wie Enten und Gänse übertragen das Virus, aber auch Greif-, Eulen- und Möwenvögel können Überträger sein. Das Virus scheint in diesem Jahr nach Einschätzung der Veterinäre sehr infektiös zu sein, so dass das Hausgeflügel weiterhin unbedingt vor dem Kontakt zu Wildvögeln geschützt werden muss.
Die Stallpflicht bedeutet allerdings nicht, dass alle Tiere in einem festen Stall eingesperrt werden müssen. Auch eine vor Wildvögeln geschützte Unterbringung im Außenbereich ist möglich, so dass die Tiere weiterhin in den Genuss von Tageslicht und Freiluft kommen können. Eine solche Schutzvorrichtung muss seitlich etwa durch einen engmaschigen Draht gegen ein Eindringen von Wildvögeln gesichert sein. Nach oben hin muss etwa durch die Abdeckung mit einer Plane verhindert werden, dass Vogelkot hereinfallen kann. Wichtig sind auch weitere strenge Hygienemaßnahmen wie Schuhwerk und Schutzkleidung, die nur im geschützten Geflügelbereich getragen werden und regelmäßiges Händewaschen. Dazu gehören auch Futterstellen, die für Wildvögel nicht erreichbar sind und das Tränken mit Leitungswasser, auf keinen Fall mit Oberflächenwasser.
Sollte also diese Stallpflicht in einigen privaten Geflügelhaltungen bis jetzt noch nicht umgesetzt sein, so muss dieses schnellstens nachgeholt werden. Die Stallpflicht gilt für gehaltene Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Wer auf freilaufendes Geflügel in seinem Umfeld aufmerksam wird, sollte möglichst erst einmal den Tierhalter ansprechen und auf die Stallpflicht hinweisen, ehe das Veterinäramt eingeschaltet wird.
Weitere Informationen unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de.