Kinderfreizeitbonus

Allgemein

Am 11. Juni hat der Deutsche Bundestag die Auszahlung eines einmaligen Kinderfreizeitbonus für den Monat August 2021 beschlossen. Damit sollen Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien sowie aus Familien mit kleinen Einkommen unterstützt werden. Der einmalige Bonus in Höhe von 100 Euro je Kind kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Ziel ist es, die Folgen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche abzumildern.

Grundlegende Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ):

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/bundestag-beschliesst-kinderfreizeitbonus-182044

und auf der Seite

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus

Familien erhalten den Kinderfreizeitbonus für Kinder und Jugendliche, die …

  • am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und
  • für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Familie bezieht im August 2021 für ihre Kinder …

  • Kinderzuschlag (KIZ)
  • Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht:

Familien, die

  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld oder
  • Sozialhilfe nach Kapitel 3 des SGB XII beziehen,

erhalten den Kinderfreizeitbonus nach Paragraf 6d Bundeskindergeldgesetz (BKGG) direkt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Familien, die der Familienkasse also bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss kein Antrag gestellt werden!

Dies gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld beziehungsweise gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II erhalten.

Sie erhalten den Kinderfreizeitbonus im August 2021 als Einmalzahlung nach der regelmäßigen Zahlung des Kinderzuschlags.

 

Familien, die ausschließlich

  • Wohngeld oder
  • Hilfen zum Lebensunterhalterhalten

(und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen), sind der Familienkasse noch nicht bekannt. Das bedeutet, dass Familien in diesen Fällen einen formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus stellen müssen.

Der Antrag ist auf der Internetseite der Familienkasse abrufbar:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus

 

Familien, die weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Grundsicherung nach SGB II,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Auch hier müssen Sie keinen Antrag stellen.

Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch von der jeweils zuständigen Zahlstelle der entsprechenden Leistungsgewährung (SGB II, AsylbLG oder BVG) mit ausgezahlt.

Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Amt für die entsprechende Leistungsgewährung.

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