Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen

Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen

Corona

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Ungeimpfte Personen erst nach dem 15. März dem Gesundheitsdienst melden

 Osnabrück. Bundestag und Bundesrat haben Ende des vergangenen Jahres eine Impfpflicht für Beschäftigte und Ehrenamtliche in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs beschlossen. Aktuell gibt es bereits Irritationen, welche Informationen die Gesundheitsdienste erhalten oder selbst erheben müssen. Deshalb möchte der Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück gerne informieren: Beschäftigte müssen den Einrichtungsleitungen bis zum 15. März Nachweise vorlegen, dass sie geimpft, genesen oder von der Impfpflicht ausgenommen sind. Im Anschluss müssen die Einrichtungen dem Gesundheitsdienst die Personen nennen, welche keinen Nachweis haben. Dafür können die Arbeitgeber lediglich ein Meldeportal nutzen, das in den kommenden Tagen vom Land Niedersachsen eingerichtet wird.

Der Gesundheitsdienst erhält bereits jetzt Meldungen von den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, zum Teil mit irrelevanten Informationen wie Listen mit geimpften Beschäftigten. Die richtige Vorgehensweise hingegen ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Arbeitgeber bis zum 15. März die Impfnachweise vorlegen. Betroffen von der Meldepflicht sind aber nicht nur Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs. Sie gilt auch für Ehrenamtliche und Menschen, die dort nicht angestellt sind, aber für ihre Tätigkeiten in die Einrichtungen kommen (etwa Friseur oder Fußpflege).

Sind Personen ungeimpft, müssen sie Nachweise vorlegen, dass sie genesen oder von der Impfpflicht ausgenommen sind. Können sie das nicht, muss die Einrichtungsleitung sie anschließend dem Gesundheitsdienst melden. Bestehen, so der Gesetzestext, „Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit“ eines Nachweises zur Ausnahme von der Impfpflicht, hat die Einrichtungsleitung dies ebenfalls dem Gesundheitsdienst mitzuteilen. Der Gesundheitsdienst prüft im Anschluss die Einzelfälle.

Der Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt weist darauf hin, dass Meldungen nur auf digitalem Wege über das Portal möglich sind, das in Kürze vom Land eingerichtet wird. Der Startschuss für das Portal wird auch auf www.corona-os.de bekanntgegeben.

Aufgrund der zu erwartenden Fallzahlen ist ab Mitte März nicht von einer zeitnahen Entscheidung in jedem Einzelfall über ein Beschäftigungsverbot auszugehen. Solange keine individuelle Entscheidung über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot vom Gesundheitsdienst getroffen wurde, dürfen die betroffenen Mitarbeitenden grundsätzlich weiterbeschäftigt werden. Eine Empfehlung des Landes sieht vor, dass diese Personen patientenfern eingesetzt werden, um eine Übertragung von Infektionen zu verhindern.

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