Bekanntmachung zur Wahl am 12.09.2021

Allgemein
  1. Am 12.09.2021 finden in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr in der Stadt Dissen am Teutoburger Wald folgende Wahlen statt:
  • Wahl des Kreistages im Landkreises Osnabrück (Kreiswahl)
  • Wahl des Stadtrates in der Stadt Dissen am Teutoburger Wald (Gemeindewahl)
  1. Die Stadt Dissen am Teutoburger Wald ist in einen Wahlbereich und acht Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk I:                 0001 Stadt Dissen aTW
Wahlraum:                      Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. 17, Lerchenstraße 8, 49201 Dissen aTW

Wahlbezirk II:                0002 Stadt Dissen aTW
Wahlraum:                      Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. 18, Lerchenstraße 8, 49201 Dissen aTW

Wahlbezirk III:               0003 Stadt Dissen aTW
Wahlraum:                       Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. 20, Lerchenstraße 8, 49201 Dissen aTW

Wahlbezirk IV:              0004 Stadt Dissen aTW
Wahlraum:                      Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. 24, Lerchenstraße 8, 49201 Dissen aTW

Wahlbezirk V:               0005 Stadt Dissen aTW
Wahlraum:                      Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. 26, Lerchenstraße 8, 49201 Dissen aTW

Briefwahlbezirk I:       0990 Stadt Dissen aTW
Wahlraum:                      Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. 101, Lerchenstraße 8, 49201 Dissen aTW

Briefwahlbezirk II:    0991 Stadt Dissen aTW
Wahlraum:                     Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. 103, Lerchenstraße 8, 49201 Dissen aTW

Briefwahlbezirk III:  0992 Stadt Dissen aTW
Wahlraum:                    Hermann-Freye-Gesamtschule, Raum Nr. 106, Lerchenstraße 8, 49201 Dissen aTW

  1. Den Wahlberechtigten wurde bis zum 22.08.2021 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt, auf welcher der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben sind, in dem sie wählen können. Auf den Wahlbenachrichtigungen ist außerdem vermerkt, ob der Wahlraum rollstuhlgerecht zugänglich ist.
  1. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
  1. Wahlberechtigte haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und -bürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – zur Wahl mitzubringen. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
  1. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum für die Wählerinnen und Wähler bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel für jede der beiden Wahlen ausgehändigt. Personen, die nicht für beide Wahlen wahlberechtigt sind, erhalten einen Stimmzettel nur für die Wahl, für die sie eine Wahlberechtigung besitzen.
  1. Die Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag und zum Stadtrat enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge.
  1. Die Stimmzettel enthalten unter fortlaufender Nummer die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des jeweiligen Wahlvorschlagsträgers und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
  1. Jede wahlberechtigte Person kann für jede Wahl, für die ihr ein Stimmzettel ausgehändigt wird, bis zu drei Stimmen vergeben. Sie kann ihre Stimmen jeweils verteilen auf
  • eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
  • eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
  • Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
  • Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
  • Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.
  1. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen eines der hierfür vorgesehenen Kreise oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
  1. Die wählende Person muss den/die Stimmzettel in einer Wahlkabine des Wahlraums kennzeichnen und in der Weise falten, dass ihre Stimmabgabe für andere nicht erkennbar ist. Anschließend ist/sind der/die Stimmzettel in gefaltetem Zustand in die bereitstehende/n Wahlurne/n zu legen.
  1. Wahlberechtigte, die keinen Wahlschein besitzen, können ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben.
  1. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an der/den Wahl/en nur durch Briefwahl teilnehmen.
  1. Wahlberechtigte, die durch Briefwahl wählen möchten, beantragen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei der Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Briefwahlbüro im Rathaus (Nebeneingang), Große Str. 33, 49201 Dissen aTW, bis zum 10.09.2021, 13:00 Uhr. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Internet steht unter https://openrathaus.dissen.de/ ein Online-Wahlscheinantrag zur Verfügung. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind nicht zulässig. Die Antragsteller haben bei der Beantragung Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sind dabei auf den Kreis naher Familienangehöriger beschränkt. Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
  1. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
  • Die wählende Person kennzeichnet den/die Stimmzettel persönlich und unbeobachtet.
  • Sie legt den/die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
  • Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem orangefarbenen Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. Hat sich die wählende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient, so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.
  • Sie legt den verschlossenen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen gelben Wahlbriefumschlag.
  • Sie verschließt den amtlichen gelben Wahlbriefumschlag.
  • Sie sendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung der Stadt Dissen am Teutoburger Wald so rechtzeitig ab, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs bei der Wahlleitung liegt bei der wahlberechtigten Person. Verspätet eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt.
  1. Die Wahl sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Person durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellung sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 33 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes).
  1. Der Briefwahlvorstand tritt um 15:00 Uhr in den unter Nr. 2 aufgeführten Räumlichkeiten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen (§ 12 Abs. 2 S. 3 NKWO).
  1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Dissen am Teutoburger Wald, den 03.09.2021

Eugen Görlitz
(Bürgermeister)

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