Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“

Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“

Allgemein

Der Rat der Stadt Dissen aTW hat in seiner Sitzung am 10.03.2025 für den im unten stehenden Lageplan rot umrahmten Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 95 „Südlich Keilerwirt“ nach Prüfung der eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß §§ 3 II, 4 II BauGB als Satzung nach § 10 I BauGB einschließlich Begründung beschlossen.

Ziel der Planung ist die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, das zur Arrondierung des unmittelbar nördlich anschließenden Gewerbegebiets in Bebauungsplan Nr. 92: „Keilerwirt“ die Umnutzung eines leer stehenden Geschäftsgebäudes sowie die Ansiedlung von Büro- und Dienstleistungsbetrieben oder kleinen Handwerksbetrieben in Dissen aTW ermöglichen soll.

Das Plangebiet umfasst eine unbebaute landwirtschaftliche Fläche, die sich westlich des Kreisels zwischen dem im Südosten verlaufenden Niedersachsenring (L94) und dem nördlich gelegenen Straßenstich der gemeindlichen Osnabrücker Straße befindet, sowie eine mit einem Wohnhaus und anschließenden Geschäftsgebäude bebaute Fläche, die sich im Nordwesten anschließt. Nach Nordosten wird das Plangebiet durch das benachbarte Gasthaus und die Fläche eines Ingenieurbüros im Bereich des Bebauungsplans Nr. 92 „Keilerwirt“ begrenzt. Entlang der nordwestlichen und südlichen Grenze des Plangebiets besteht Streubebauung mit Wohnnutzung. Nach Südosten begrenzt der Niedersachsenring (L94) das Plangebiet. Lage und Umfang des Plangebiets sind auch dem unten abgebildeten Übersichtsplan zu entnehmen; dort ist das Plangebiet in roter Linie umrandet.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 95: „Südlich Keilerwirt“ rechtsverbindlich in Kraft und liegt mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a I BauGB ab sofort zur Einsicht in den Dienststunden (montags bis freitags von 8:30h bis 12:30h und montags bis mittwochs von 14h bis 16:00 sowie donnerstags von 14h bis 18h) im Rathaus der Stadt Dissen aTW, Fachbereich 4 – Planen und Bauen, Große Straße 33, 49201 Dissen aTW aus. Jede Person kann über den Inhalt von Bebauungsplan Nr. 95 Auskunft verlangen. Die Stadtverwaltung bittet darum, bei Bedarf persönliche Termine zur weiteren Erörterung im Rathaus vorab zu vereinbaren.

Parallel besteht online die Möglichkeit zur Information. Entsprechend sind die genannten Unterlagen bis mindestens zum 02.05.2025 auf der Internetseite der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link zur Einsicht verfügbar:

https://www.dissen.de/bauen-in-dissen/stadtplanung/bebauungsplaene-in-planung-bekanntmachungen/

Anschließend kann die Planzeichnung über die digitale Kartierung aller Bebauungspläne der Stadt Dissen aTW unter folgendem Link eingesehen werden: 

https://dissen.magellan-online.de/mb/application/bplan_dissen

Auf die Rechtsfolgen des § 215 I BauGB wird hingewiesen. Danach werden

  1. eine nach § 214 I 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 II BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  1. nach § 214 III 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Dissen aTW unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 III 1 und 2 sowie IV BauGB über die Entschädigung von durch Bebauungsplan Nr. 95 eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird nach § 44 V BauGB hingewiesen: Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Dissen am Teutoburger Wald, den 11.03.2025,

Eugen Görlitz
(Bürgermeister)

 

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